Prüfung von Verbandskästen nach ASR A4.3
Durch den Gesetzgeber sind keine Prüffristen für die Überprüfung von Erste-Hilfe-Material festgelegt worden.
Aber:
Die Prüffristen sind durch den Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz -ArbSchG- in Verbindung mit § 3 Arbeitsstättenverordnung -ArbStättV- festzulegen.
Haben Sie Ihre Prüffristen festgelegt?
Erleichtern Sie sich Ihre Arbeit und lassen Sie sich von uns bei der Einhaltung
Ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben helfen.
Wir prüfen für Sie Ihre Erste-Hilfe-Materialen (Verbandskästen)
Wir kommen im Rahmen unserer Prüftätigkeit im Brandschutz regelmäßig in Ihren
Betrieb, so können Sie sicher sein das Ihre Erste-Hilfe-Materialen (Verbandskästen)
immer regelmäßig auf Ihre Einsatzbereitschaft geprüft sind.
In der ASR A4.3 Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe ist
unter Punkt 4 (4) nachzulesen, dass das Erste-Hilfe-Material nach Verbrauch,
bei Unbrauchbarkeit oder nach Ablauf des Verfallsdatums zu ergänzen bzw. zu
ersetzen ist.
Durch unsere Prüfsiegel sehen Sie immer auf den ersten Blick ob was zu
ersetzen ist. Unsere Sachkundigen machen Sie auf fehlende, unbrauchbare
Materialen aufmerksam und dokumentieren für Sie die Prüfung.So halten Sie den
gesetzlichen vorgeschriebenen Arbeitsschutz rechtssicher ein.
Fragen Sie nach unseren neuen Service für Sie:
Götz Brandschutz, Inh. Stefan Rau Tel. 01577-1968153
Gothaer Str. 8, 96450 Coburg. www.info@brandschutz-goetz-rau.de